Vereinsstatuten

 

Die verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen wie Männer gleichermaßen.

 

 

 

§ 1: Name und Sitz

 

(1)   Der Verein führt den Namen "Sportverein - all guat druff".

(2)   Der Sitz des Vereines ist in Dornbirn.

 

§ 2: Zweck

 

(1)   Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:

 

  • §  die Bereicherung des Lebens durch sportliche Veranstaltungen
  • §  Förderung der geistigen und körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder
  • §  die Pflege und Förderung freundschaftlicher Beziehungen, Kameradschaft und Geselligkeit unter den Mitgliedern
  • §  die kameradschaftliche Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Verbänden
  • §  Öffentlichkeitsarbeit

 

(2)   Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet. Der Verein darf nur für seine satzungsgemäßen Zwecke Vermögen ansammeln. Ein sich allenfalls ergebender Gewinn ist ausschließlich zur Erfüllung des Vereinszwecks zu verwenden und darf nicht an Mitglieder ausgeschüttet werden. Der Verein darf abgesehen von völlig untergeordneten Nebenzwecken keine anderen als gemeinnützige Zwecke verfolgen.

 

 

 

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

 

(1)   Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(2)   Als ideelle Mittel (Tätigkeiten) dienen:

 

a)     regelmäßige Lauftreffs

b)    regelmäßige Fußballtrainings und Hobbyturniere

c)     Breitensportförderung für Kinder

d)    im Winter regelmäßige Schitouren

e)     begleitende Veranstaltungen und Sportarten wie Rad fahren, Schifahren und Wandern

f)     vergnügliche und anderswertige Veranstaltungen mit dem Hauptzweck den Kameradschaftsgeist und den Zusammenhalt zu stärken

g)    Versammlungen und Besprechungen zur Koordinierung der Vereinsinteressen

h)     Teilnahme an Veranstaltungen im In- und Ausland

i)      Mitwirkung bei öffentlichen sportlichen Anlässen

j)      Kontakte und Verbindungen zu Vereinen gleicher Tendenz und Pflege der Kameradschaft

 

(3)   Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

 

(a)   Mitgliedsbeiträge (die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird bei jeder Jahreshauptversammlung neu festgelegt)

(b)   Spenden, Subventionen, Sponsoreneinnahmen

 

 

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

 

(1)   Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

(2)   Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.

(3)   Außerordentliche Mitglieder sind solche, die sich weniger am Vereinsleben und der Vereinsarbeit beteiligen, die den Verein unterstützen und die Vereinstätigkeit vor allem durch die Zahlung eines (erhöhten) Mitgliedsbeitrages fördern oder durch Verdienste am Verein diesen Status zuerkannt bekommen. Wer als ordentliches bzw. außerordentliches Mitglied (ab und zua ou guat druff) aufgenommen wird, entscheidet der Vorstand.

(4)   Ehrenmitglieder sind Personen, die wegen besonderer Verdienste um den Verein dazu ernannt werden.

 

 

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1)   Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

(2)   Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(3)   Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Hauptversammlung.


 

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1)   Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Tod oder Ausschluss.

(2)   Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand aber vorher persönlich mitgeteilt werden.

(3)   Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann auf Antrag eines Mitgliedes aus dem Vorstand bei der nächsten Vereinssitzung beschlossen werden. Als Gründe hierfür gelten:

a)     erhebliche Vernachlässigung der Mitgliedschaft

b)    unehrenhaftes Verhaltens

(4)   Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 3 genannten Gründen von der Hauptversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

(5)   Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden Beiträge nicht zurückerstattet. Ausständige Mitgliedsbeiträge können im Nachhinein gefordert werden.

 

 

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1)   Rechte:

 

a)     Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen.

b)    Das Stimmrecht in der Hauptversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur ordentlichen Mitgliedern zu.

c)     Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren.

 

(2)   Pflichten:

 

a)     Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte.

b)    Die ordentlichen Mitglieder haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

 

 

§ 8: Vereinsorgane

 

Organe des Vereins sind die Hauptversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.

 

 

§ 9: Hauptversammlung

 

(1)   Eine ordentliche Hauptversammlung findet jährlich statt.

(2)   Eine außerordentliche Hauptversammlung findet binnen vier Wochen statt auf:

 

a)     Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Hauptversammlung

b)    schriftlichen Antrag von mindestens 1/10 der Mitglieder

c)     Verlangen der Rechnungsprüfer

d)    Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators

 

(3)   Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Hauptversammlungen sind alle ordentlichen Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Hauptversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, durch die/einen Rechnungsprüfer oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator.

(4)   Anträge zur Hauptversammlung sind mindestens sieben Tage vor dem Termin der Hauptversammlung beim Obmann schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.

(5)   Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(6)   Bei der Hauptversammlung sind alle ordentlichen Mitglieder teilnahmeberechtigt. Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

(7)   Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Hauptversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(8)   Die Mitglieder sind in jeder Hauptversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren.

(9)   Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

 

 

§ 10: Aufgaben der Hauptversammlung

 

Der Hauptversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

 

a)     Entgegennahme und Genehmigung der Tätigkeitsberichte der einzelnen Vereinsleitungsmitglieder

b)    Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer

c)     Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge

d)    Beschlussfassung über Statutenänderungen des Vereins

e)     Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen

 

 

§ 11: Vorstand

 

(1)   Der Vorstand besteht aus bis zu 12 Mitgliedern:

 

(a)   Obmann und Obmann-Stellvertreter

(b)   Schriftführer und Stellvertreter

(c)   Kassier und Stellvertreter

(d)   Vergnügungsobmann und Stellvertreter

(e)   Öffentlichkeitsbeauftragter und Stellvertreter

(f)    Kameradschaftsbeauftragter bzw. Konfliktmanager und Stellvertreter

 

Dabei darf ein Vereinsmitglied maximal 2 Funktionen gleichzeitig übernehmen, wobei nur eine führende und eine stellvertretende Funktion angenommen werden darf oder zwei stellvertretende Funktionen.

(2)   Es steht dem Vorstand frei, zusätzliche Personen (z.B. erweitertes Vergnügungsteam) in die Vereinsleitung zu bestellen. Die formale Besetzung solcher Funktionen erfolgt durch die Jahreshauptversammlung.

(3)   Die Funktionsperiode des Vorstands erstreckt sich über ein Jahr bis zu den Neuwahlen auf der ordentlichen Hauptversammlung. Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

(4)   Der Vorstand wird vom Obmann, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

(5)   Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(6)   Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(7)   Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

(8)   Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt.

(9)   Die Hauptversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

(10)Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Hauptversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl eines Nachfolgers wirksam.

 

 

§ 12: Aufgaben des Vorstands

 

(1)   Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins.

(2)   Der Vorstand hat den Verein mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organs im Rahmen dieses Statuts und der Beschlüsse der Hauptversammlung zu führen.

(3)   Zur Regelung der inneren Organisation kann vom Vorstand unter Berücksichtigung dieses Statuts eine Geschäftsordnung beschlossen werden.

(4)   In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

 

  • §  für den geregelten Ablauf des Vereines zu sorgen
  • §  Trainingsprogramm und alle anderen sportlichen Aktivitäten vorzubereiten und durchzuführen
  • §  Organisation von Veranstaltungen
  • §  Verwaltung des Vereinsvermögens und Einrichtung eines Rechnungswesens
  • §  Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit
  • §  Information der Vereinsmitglieder über Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss
  • §  Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Hauptversammlung
  • §  Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern

 

 

 

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

 

(1)   Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär und führt die laufenden Geschäfte des Vereines. Er vertritt den  

Verein nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Hauptversammlung und
in der Vereinsleitung. Bei Gefahr in Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der  Hauptversammlung oder der Vereinsleitung fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(2)   Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten des Obmanns und des Kassiers, bei Vergnügen betreffenden Angelegenheiten vom Obmann und vom Vergnügungsobmann.

(3)   Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

(4)   Der Vorstand kann bei Bedarf einen Geschäftsführer bestellen. Der Geschäftsführer ist für die Abwicklung der ihm übertragenen laufenden Geschäfte gemäß den Anweisungen des Obmanns verantwortlich. Der Geschäftsführer ist berechtigt, den Verein gemeinsam mit dem Obmann nach außen zu vertreten. Die weitergehenden Details über die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers werden ggf. in einer eigenen Geschäftsordnung festgelegt, die vom Vorstand zu beschließen ist.

(5)   Im eigenen Namen oder für einen anderen geschlossene Geschäfte eines Vorstandsmitglieds mit dem Verein (Insichgeschäfte) bedürfen der Zustimmung eines anderen, zur Vertretung oder Geschäftsführung befugten Organwalters.

(6)   Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(7)   Der Obmann führt den Vorsitz in der Hauptversammlung und im Vorstand.

(8)   Der Schriftführer unterstützt den Obmann/ bei der Führung der Vereinsgeschäfte. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Hauptversammlung und des Vorstands.

(9)   Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

(10)Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers, und des Kassiers ihre Stellvertreter.

(11)Der Vergnügungsobmann und der Stellvertreter sind für die Organisation aller sportlichen und gesellschaftlichen Veranstaltungen (ausgenommen Laufevents) verantwortlich.

(12)Für die Anmeldung bei Laufevents ist der Öffentlichkeitsbeauftragte zuständig.

 

 

§ 14: Rechnungsprüfer

 

(1)   Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Hauptversammlung für ein Jahr gewählt. Wiederwahl erfolgt jährlich auf der Hauptversammlung.

(2)   Den RechnungsprüferInnen obliegt die laufende Kontrolle und Überprüfung der Rechnungsabschlüsse. Sie haben der Hauptversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

(3)   Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 - 10 gelten für die Rechnungsprüfer sinngemäß.

 

 

§ 15: Schiedsgericht

 

(1)   Das Schiedsgericht entscheidet in allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten.

(2)   Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 7 Tagen dem Obmann zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(3)   Das Schiedsgericht entscheidet bei Anwesenheit aller Mitglieder nach Gewährung beiderseitigen Gehörs mit Stimmenmehrheit. Es hat seine Entscheidung nach bestem Wissen und Gewissen zu fällen. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Für den Verein ist die Entscheidung des Schiedsgerichtes endgültig.

 

 

§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins

 

(1)   Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung bei Anwesenheit von 2/3 der Mitglieder und nur mit Mehrheit von 2/3 aller gültigen abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

(2)   Diese Hauptsammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere ist ein Liquidator zu bestimmen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt.